Rechtsprechung
ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 122/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 2 Nr 3a und Nr 4 Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungs-getränke-Industrie in Baden-Württemberg, § 64 Abs 3 Nr 1 ArbGG
Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg - Kein Anspruch auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge (50% statt 25%) für Schichtarbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird
Verfahrensgang
- ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 122/19
- LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 20/20
- BAG, 24.05.2023 - 10 AZR 369/20
- BVerfG - 1 BvR 1823/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz
Auszug aus ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 122/19
Der Sachverhalt entspreche demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie zugrunde liege.Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere wesentlich von der Fallkonstellation, die der Entscheidung des zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (10 AZR 34/17) zugrunde lag.
Der Kläger kann indessen - anders als in dem von ihm herangezogenen Fall, über den der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17) - nicht die "Anpassung" der Zuschläge "nach oben" wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangen.
Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung, vergleiche BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn.43 und 44).
In seiner Entscheidung vom 21. März 2018 hat der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts nun für die Frage der Gleichheitswidrigkeit entscheidend darauf abgestellt, dass die dort zugrundeliegenden Tarifvorschriften eine "deutliche Schlechterstellung" der Nachtarbeit leistenden Schichtarbeiter im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten, vorsähen, für die vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit kein sachlich vertretbarer Grund bestehe (10 AZR 34/17- Rn. 48).
(3) Schließlich war der tarifvertragliche Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeitnehmer in Mehrschichtsystemen um zwei Stunden und im Zweischichtsystem um vier Stunden kürzer als für Nachtarbeitnehmer, welche außerhalb eines Schichtsystems arbeiteten (10 AZR 34/17- Rn. 47).
Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, über die der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 2018 (10 AZR 34/17) und das Landesarbeitsgericht Bremen am 10. April 2019 (3 Sa 12/18) zu entscheiden hatten, begründen die hier streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelungen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von Verfassungswegen gewährleisteten Tarifautonomie demnach keine derart erhebliche Schlechterstellung, dass eine mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidierende Ungleichbehandlung anzunehmen und eine "Anpassung nach oben" geboten wäre.
- LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage
Auszug aus ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 122/19
Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. April 2019 (3 Sa 12/18).Es sah darin eine "erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung", welche nicht durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigen sei (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - Rn. 77 und 84).
Unberücksichtigt ließ das Landesarbeitsgericht Bremen bei der Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit der tarifvertraglichen Regelungen etwaige Zusatzleistungen, welche sich aus einer Betriebsvereinbarung ergaben, da die Frage, ob eine tarifvertragliche Differenzierung gleichheitswidrig ist oder nicht, aus der Regelung selbst zu beantworten sei (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - Rn. 85).
Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, über die der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 2018 (10 AZR 34/17) und das Landesarbeitsgericht Bremen am 10. April 2019 (3 Sa 12/18) zu entscheiden hatten, begründen die hier streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelungen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von Verfassungswegen gewährleisteten Tarifautonomie demnach keine derart erhebliche Schlechterstellung, dass eine mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidierende Ungleichbehandlung anzunehmen und eine "Anpassung nach oben" geboten wäre.
- BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13
Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder
Auszug aus ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 122/19
Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32;… Kleinebrink: Die Erhöhung tarifvertraglicher Nachtzuschläge durch Urteil, NZA 2019, 1458 unter weiterem Hinweis auf: HWK/C. W. Hergenröder, Art. 9 GG, Rn. 44, Löwisch/Rieble, § 1 TVG, Rn. 868). - BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09
Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung
Auszug aus ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 122/19
Deshalb ist bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25).
- BAG, 24.05.2023 - 10 AZR 369/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Ausschlussfrist
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 122/19 - abgeändert. - LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 20/20
Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 ( 2 Ca 122/19) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 ( 2 Ca 122/19) hat keinen Erfolg.